BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude

  • Bis zu 70% der förderfähigen Gesamtausgaben (max. 30.000 € für erste, 8.000 € bis 15.000 € für weitere Wohneinheiten)
  • Für Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Fördert den Einbau von effizienten Heizungen und den Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz
  • Fördergeber: KfW

Wer wird gefördert?

seit 27.02.2024:

  • natürliche Personen (Privatpersonen), die Eigentümerin bzw. Eigentümer von bestehenden Einfamilienhäusern sind, und diese mit einem Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz selbst bewohnen

seit 28.05.2024:

  • Privatpersonen, die Eigentümerin bzw. Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sind
  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) von Wohngebäuden, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden

ab Ende August 2024:

  • Privatpersonen, die Eigentümerin bzw. Eigentümer von vermieteten oder nicht selbstgenutzten Einfamilienhäusern sind
  • Privatpersonen, die Eigentümerin bzw. Eigentümer von selbst bewohnten, vermieteten oder nicht selbstgenutzten Eigentumswohnungen in WEG sind, sofern Maßnahmen am Sondereigentum umgesetzt werden

Was wird gefördert?

Sie können einen Zuschuss für den Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und den Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz in Deutschland erhalten. Auf Grundlage der „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ werden folgende Maßnahmen unterstützt:

  • Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und Anlagen zur Heizungsunterstützung, z.B.:
    • solarthermische Anlagen
    • Biomasseheizungen
    • elektrisch angetriebene Wärmepumpen
    • Brennstoffzellenheizungen
    • wasserstofffähige Heizungen
    • innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
  • Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz
  • provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt
  • die Fachplanung und Baubegleitung durch einen Experten für Energieeffizienz

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Der Bauantrag bzw. die Bauanzeige für das Wohngebäude liegt mind. 5 Jahre zurück.
  • Nach Abschluss der Maßnahme entspricht das Gebäude den Anforderungen des aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
  • Die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes wird erhöht.
  • Die Maßnahme ist mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden.
  • Sie binden einen Energieeffizienz-Experte bzw. eine Energieeffizienz-Expertin aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (Expertenliste) in der Kategorie „Bundesförderung für effiziente Gebäude: Wohngebäude“ oder ein Fachunternehmen ein.
  • Bei gemischt genutzten Gebäuden beträgt die Wohnfläche im Gebäude mehr als 50% der beheizten Gebäudefläche.
  • Das Vorhaben ist mit der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe (KfW) vereinbar.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderumfang:
    • Grundförderung: 30% der förderfähigen Gesamtkosten
    • Bonusförderung:
      • Effizienzbonus: 5% (effiziente elektrisch angetriebene Wärmepumpen)
      • Klimageschwindigkeitsbonus (nur für Selbstnutzer): bis zu 20% der förderfähigen Gesamtkosten (Austausch von Öl-, Kohle, Gas-Etagen- und Nachtspeicherheizungen unabhängig von deren Alter und Gas- und Biomasseheizungen, die alter als 20 Jahre sind)
      • Einkommensbonus (nur für Selbstnutzer): 30% der förderfähigen Gesamtkosten (Haushaltsjahreseinkommen bis zu 40.000 €)
    • Emissionsminderungszuschlag: 2.500 € (Biomasseanlagen, die den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten)
    • Förderhöchstgrenze: 70% der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit
  • Förderhöhe (ohne Emissionsminderungszuschlag):
    • 30.000 € für die 1. Wohneinheit
    • jeweils 15.000 € für die 2. bis 6. Wohneinheit
    • jeweils 8.000 € für jede weitere Wohneinheit
  • Bagatellgrenze: 300 €

So können Sie die Förderung kombinieren

Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist bis zu 60% der geförderten Investitionskosten möglich. Für dieselben förderfähigen Gesamtkosten dürfen selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer jeweils nur einen Antrag bei der KfW oder dem BAFA stellen.

Eine Kombination mit dem Ergänzungskredit der KfW ist möglich.

Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

  • Eigenbauanlagen und Prototypen (Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden)
  • gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlageteilen

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen Ihren Antrag bei der KfW Bankengruppe (KfW).

Wichtig: Sie müssen den Antrag grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme stellen.

Es gelten folgende Übergangsregelungen:

  • Für alle Vorhaben, die zwischen dem 29.12.2023 und dem 31.08.2024 beginnen, kann der Antrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden.
  • Für Vorhaben mit Antragsmöglichkeit ab dem 31.08.2024 können bereits vorher Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen werden.

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