Meistergründungsprämie NRW

  • Zuschüsse von einmalig 70% der förderfähigen Ausgaben, max. 14.000 €
  • Für Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister sowie vergleichbare Personen, die eine selbstständige Vollexistenz gründen
  • Fördert die Gründung einer selbstständigen Existenz in Form von Betriebsneugründungen, Übernahmen, tätigen Beteiligungen
  • Fördergeber: Land

Wer wird gefördert?

  • Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister
  • Personen i.S.d. § 7 Abs. 2 Handwerksordnung (Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung)
  • Personen, die zur Ausübung eines Handwerks auf Grundlage einer entsprechenden vollen Gleichwertigkeitsfeststellung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation nach der Handwerksordnung berechtigt sind

Was wird gefördert?

Sie können als Handwerksmeisterin oder -meister einen einmaligen Zuschuss für die Gründung einer selbstständigen Existenz erhalten.

Mit der Förderung können Sie folgende Vorhaben finanzieren:

  • Betriebsneugründungen
  • Übernahmen
  • tätige Beteiligungen

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Bei Neugründungen und tätigen Beteiligungen schaffen Sie mindestens einen unbefristeten, sozialversicherungspflichtigen neuen Vollzeitarbeitsplatz (oder 2 entsprechende Teilzeitarbeitsplätze) oder einen neuen Ausbildungsplatz, den Sie für mind. 12 Monate besetzen. Geringfügige Beschäftigungen werden nicht berücksichtigt.
  • Bei einer Betriebsübernahme bleiben die vorhandenen Arbeitsplätze i.d.R. mind.12 Monate erhalten.
  • Für Investitionen und Betriebsmittel wenden Sie mind. 12.000 € auf. Investitionen in Gebäude, Personalausgaben und Ihr eigener Lohn werden nicht berücksichtigt.
  • Die zu fördernden Investitionen und Betriebsmittel dürfen 100.000 € bei Betriebsneugründungen oder 250.000 € bei Übernahmen von Betrieben oder einer tätigen Beteiligung nicht überschreiten.
  • Sie weisen nach, dass Sie bei der zuständigen Handwerkskammer an einer Existenzgründungsberatung teilgenommen und dort ein positives Votum erhalten haben.
  • Sie legen ein Gründungskonzept vor, das die Schaffung der erforderlichen Arbeits- bzw. Ausbildungsplätze nachweist.
  • Sie belassen Ihre Betriebsstätte für 36 Monate nach Auszahlung der Zuwendung in Nordrhein-Westfalen. Im selben Zeitraum ändern sich auch die Eigentumsverhältnisse an den geförderten Investitionen und Betriebsmitteln nicht.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderumfang: einmalig 70% der förderfähigen Ausgaben
  • Förderhöhe:
    • i.d.R. max. 11.500 €
    • bei Existenzgründung durch Übernahme eines Betriebes max. 13.500 €
    • bei Existenzgründung durch eine Frau in einem frauenatypischen Handwerksberuf ggf. max. 14.000 €

So können Sie die Förderung kombinieren

Sie können die Förderung nicht mit weiteren Mitteln des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union (EU) kombinieren.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag auf den vorgesehenen Formularen über die zuständige Handwerkskammer bei der Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH).

Wichtig: Sie müssen den Antrag vor Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit einreichen.

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

Geltungsdauer: 31.12.2028

Weitere Informationen zum Programm:

Kontakt

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