Einstiegsgeld für eine selbständige Tätigkeit

  • Zuschüsse, deren Höhe abhängig ist von der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft
  • Für Hilfebedürftige, die nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch, leistungsberechtigt sind
  • Fördert den Einstieg in die Selbstständigkeit oder die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung
  • Fördergeber: Bund

Wer wird gefördert?

  • Hilfebedürftige, die nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) leistungsberechtigt sind

Was wird gefördert?

Sie können einen Zuschuss erhalten, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit beenden und sich selbstständig machen wollen.

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Sie erhalten Bürgergeld.
  • Sie haben sich noch nicht hauptberuflich selbstständig gemacht.
  • Sie werden Ihre Selbstständigkeit hauptberuflich ausüben und mindestens 15 Stunden pro Woche selbstständig arbeiten.
  • Sie sind persönlich geeignet, um Ihre geplante Selbstständigkeit erfolgreich auszuüben.
  • Durch Ihre Existenzgründung bestehen gute Aussichten, dass Sie zukünftig nicht mehr auf Bürgergeld angewiesen sind.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderumfang: abhängig von der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft
  • Förderdauer: höchstens 24 Monate
  • Förderhöhe: max. 50% des Regelsatzes des Bürgergeldes
  • Zusatzleistungen: ggf. Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern oder für Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten durch geeignete Dritte

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag bei den zuständigen Trägern der Grundsicherung.

Wichtig: Sie müssen den Antrag vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit einreichen.

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

  • Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), Stand 05/2024
  • Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (§ 16b SGB II)

Weitere Informationen zum Programm:

Übrigens: Existenzgründer, die einen Anspruch auf Entgeltersatzleistung nach dem SGB III haben, können einen Gründungszuschuss nach § 93 f. SGB III erhalten.

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