„Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land

  • Zuschüsse bis zu 300.000 €
  • Für lokale Gesellschaften
  • Fördert Kosten für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land
  • Fördergeber: Bund

Wer wird gefördert?

  • Gesellschaften,
    • die aus mind. 15 natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern bestehen,
    • bei denen mind. 75% der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die im Umkreis von 50 km um den möglichen Standort der geplanten Anlage gemeldet sind,
    • bei denen Stimmrechte, die nicht bei natürlichen Personen liegen, ausschließlich bei KMU oder bei kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähigen Zusammenschlüssen liegen,
    • bei denen kein Mitglied oder Anteilseigner mehr als 10% der Stimmrechte hält und
    • die sich zum Ziel gesetzt haben, die geplante Windenergieanlage als eine Bürgerenergiegesellschaft gemäß § 3 EEG 2023 zu errichten.

Was wird gefördert?

Als lokale Genossenschaft oder Gesellschaft können Sie einen Zuschuss erhalten für vorbereitende Maßnahmen zur Errichtung von Windenergieanlagen.

Gefördert werden insbesondere folgende Kosten für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land:

  • sämtliche Vorplanungskosten, beispielsweise für Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, Gutachten für die Änderung der Bauleitplanung, Kosten für die Datenermittlung und Wirtschaftlichkeitsberechnungen
  • Kosten für Gutachten, wenn eine Änderung des Bebauungsplans notwendig ist
  • Kosten für Rechts- und Steuerberatungsleistungen bei grundlegenden Fragen zum Projekt

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Die geplante Windenergieanlage ist höchstens 25 MW groß.
  • Mit den Maßnahmen wird erst nach der Antragstellung begonnen.
  • Mit der Windenergieanlage wird innerhalb von 2 Jahren an einer Ausschreibung nach EEG 2023 teilgenommen. Alternativ wird eine Förderung außerhalb der Ausschreibung angestrebt.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss (zurückzuzahlen, wenn für die Windenergieanlage eine bestandskräftige Genehmigung nach dem BImSchG erteilt wurde)
  • Förderumfang: 70% der förderfähigen Kosten
  • Förderhöhe: max. 300.000 €

So können Sie die Förderung kombinieren

Sie können die Förderung mit anderen Förderungen kumulieren, wenn die De-minimis-Verordnung eingehalten wird.

Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

  • Investition in den Bau und Betrieb der Windenergieanlage
  • öffentlich-rechtliche Gebühren
  • Kosten, die mit der Gründung einer Gesellschaft oder anderer Unternehmensformen verbunden sind
  • Kosten für Dienst- oder Arbeitsverhältnisse mit Personen, die in Unternehmen beschäftigt sind, die an der Gesellschaft beteiligt sind
  • Eigenleistungen und Verwaltungskosten
  • Maßnahmen
    • von Kommunen, kommunalen Gebietskörperschaften und kommunalen Zweckverbände
    • des Bundes, der Bundesländer sowie deren Einrichtungen
    • von Herstellern von Windenergieanlagen
    • von Unternehmen in Schwierigkeiten

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über das Portal easy-Online.

Wichtig: Sie müssen den Antrag vor Beginn des Vorhabens stellen.

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

Geltungsdauer: 31.12.2026

Weiterführende Informationen zum Programm:

Die Förderung erfolgt als De-minimis-Beihilfe.

Kontakt

Weitere Förderangebote