EFRE/JTF-Rahmenrichtlinie NRW

  • Zuschüsse bis zu 90% der förderfähigen Ausgaben je nach Art und Umfang der Maßnahme
  • Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Kommunen, abhängig von Maßnahme
  • Fördert nachhaltige und zukunftsweisende Investitionen
  • Fördergeber: Land

Wer wird gefördert?

  • kleine und mittlere Unternehmen
  • Hochschulen und Forschungseinrichtungen
  • Kommunen

Die Antragsberechtigung richtet sich nach den einzelnen Förderaufrufen.

Was wird gefördert?

Das Land Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen fördert mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und des Europäischen Fonds für einen gerechten Übergang (Just Transition Funds – JTF) nachhaltige und zukunftsweisende Investitionen im Land.

In der Förderperiode 2021 bis 2027 gibt es die zwei folgenden Programmteile:

  • EFRE.NRW für das Land Nordrhein-Westfalen mit folgenden Schwerpunkten:
    • innovatives NRW
    • mittelstandsfreundliches NRW
    • nachhaltiges NRW
    • mobiles NRW
    • lebenswertes NRW
  • JTF.NRW für zukunftsfähige Kohleregionen mit einem gerechten Übergang im nördlichen Ruhrgebiet und im Rheinischen Revier in Nordrhein-Westfalen in folgenden Gebieten:
    • im Rheinischen Revier die StädteRegion Aachen, die kreisfreie Stadt Mönchengladbach, die Kreise Düren und Heinsberg, der Rhein-Erft-Kreis und der Rhein-Kreis Neuss
    • im nördlichen Ruhrgebiet die kreisfreie Stadt Bottrop und die kreisangehörigen Städte Dorsten, Gladbeck und Marl

Die Durchführung des Programms erfolgt auf der Grundlage von spezifischen Förderbekanntmachungen, Wettbewerbs- und Projektaufrufen.

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Ihr Vorhaben beachtet die klima- und umweltpolitischen Standards und Prioritäten der Europäischen Union.
  • Es steht mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und dem Pariser Klimaschutzübereinkommen im Einklang.
  • Es verursacht keine erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele der Europäischen Union.
  • Geförderte Infrastrukturvorhaben werden so errichtet, dass sie durch mögliche langfristige Auswirkungen des Klimawandels nicht gefährdet werden, dass der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ beachtet wird und dass die von dem Vorhaben verursachten Treibhausgasemissionen mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 in Einklang stehen.
  • Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist gesichert.
  • Bei Verbundvorhaben bilden die Beteiligten jeweils ein eigenes Teilvorhaben. Die Koordination des Vorhabens erfolgt durch eine oder einen Beteiligten.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderumfang: abhängig von Art und Umfang der Maßnahme
    • EFRE.NRW: bis zu 40% (im Regierungsbezirk Münster bis zu 50%) der zuwendungsfähigen Ausgaben
    • JTF.NRW: bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben (bis zu 90% für Maßnahmen, die zu den in Art. 2 der STEP-Verordnung genannten Zielen für strategische Technologien für Europa beitragen)

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag auf Grundlage von spezifischen Förderrichtlinien, Wettbewerbs- und Projektaufrufen. Für diese gelten jeweils gesonderte Antragsfristen.

Genauere Informationen zur Antragstellung und zu den Ansprechpartnern erhalten Sie auf den Internetseiten zum EFRE.NRW-Programm.

Die zuständige Verwaltungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutze und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE).

Aktuelle Bekanntmachungen

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

  • Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie (MWIKE), des Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Schule und Bildung, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft und des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten, Internationales sowie Medien des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07.11.2023, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 46 vom 24.11.2023, S. 1332
  • geändert durch Runderlass vom 01.07.2024, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 26 vom 06.08.2024, S. 853
  • Informationen des MWIKE, Stand 11/2024

Geltungsdauer: 31.12.2029 

Weitere Informationen zum Programm:

 

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