Mietwohnraumförderung - Bindungsverlängerung bei gefördertem Wohnraum

  • Günstige Förderkonditionen bei Verlängerung der Mietpreis- und Belegungsbindung
  • Für Eigentümer von geeigneten und geförderten Wohnraumbeständen
  • Fördert die Verlängerung der Mietpreis- und Belegungsbindung bei gefördertem Mietwohnraum und Wohnraum für Auszubildende und Studierende
  • Mit attraktiven Tilgungsnachlässen
  • Fördergeber: Land; NRW.BANK

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind natürliche oder juristische Personen, die Eigentümerin oder Eigentümer eines geeigneten, geförderten Wohnraumbestandes sind.

Was wird gefördert?

Das Förderangebot zur Bindungsverlängerung ermöglicht Ihnen die Verlängerung günstiger Förderkonditionen und sichert dabei den Erhalt der Zweckbindung über einen weiteren Zeitraum.

Ziel: Mietpreis- und Belegungsbindungen von geeigneten geförderten Wohnraumbeständen in Bedarfsregionen langfristig erhalten.

Welche Voraussetzungen gelten?

Eine Bindungsverlängerung ist möglich, wenn:

  • nach Einschätzung der zuständigen Kommune weiterhin ein Bedarf vorliegt und
  • die erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Eigentümerin oder des Eigentümers gegeben ist.

Wie wird gefördert?

Sie können eine Bindungsverlängerung von 10 oder 15 Jahre beantragen, längstens bis zur vollständigen Tilgung der Darlehen.

Eine Verlängerung erfolgt einheitlich für alle von der bisherigen Förderzusage erfassten Förderobjekte unter Beibehaltung der bei planmäßigem Auslauf der Bindungen bestehenden Darlehenskonditionen.

Abweichende Regelungen für eine Bindungsverlängerung von Miet- und Genossenschaftswohnungen gelten in den Gemeinden mit Mietniveau M 4 und in den Städten Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster. Eine Übersicht aller Gemeinden mit den jeweiligen Mietniveaus finden Sie unter: www.nrwbank.de/mietniveaus

Durch die Bindungsverlängerung verändern sich die bestehenden Konditionen in diesen Städten wie folgt:

  • Zinsen: 0,0% p.a. auf das noch valutierende Förderdarlehen für einen Zeitraum von 5 Jahren sowie anschließend 0,5% p.a. bis zum Ende der verlängerten Zweckbindung
  • Tilgungsnachlass: 15% auf die bestehende Restvaluta (bei 10 Jahren Bindungsverlängerung). 20% auf die bestehende Restvaluta (bei 15 Jahren Bindungsverlängerung). 
  • Miete: Die zulässige Bewilligungsmiete kann auf die neue Mietobergrenze nach den aktuellen Wohnraumförderungsbestimmungen angehoben werden.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei ihrer Stadt- oder Kreisverwaltung (Bewilligungsbehörde), in deren Bereich das zu fördernde Objekt liegt.

Hinweis: Die richtigen Ansprechpartner bei der Bewilligungsbehörde finden Sie unter: www.nrwbank.de/bewilligungsbehoerde

Die Bewilligungsbehörde entscheidet in einem Änderungsbescheid zur Förderzusage über die Verlängerung unter Berücksichtigung der Entscheidung der NRW.BANK.

Wo erhalten Sie weitere Informationen?

Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2024 (FRL öff Wohnen NRW 2024) und des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW).

Formulare und Merkblätter