NRW.BANK.Flüchtlingsunterkünfte

  • Zinsgünstige Darlehen bis 10 Mio. € pro Jahr und Antragsteller mit einem Finanzierungsanteil von bis zu 100%
  • Für Kommunen, kommunale rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe und Gemeindeverbände
  • Finanziert Investitionen in die kommunale Infrastruktur (zur Erstunterbringung von Flüchtlingen)
  • Fördergeber: NRW.BANK

Aktuelle Hinweise

Mittelabrufe können nur noch bis zum 18.12.2024, 12 Uhr, entgegen genommen werden.

Anträge, die in diesem Jahr noch zugesagt und ausgezahlt werden sollen, bitten wir bis spätestens zum 06.12.2024 vollständig und entscheidungsreif einzureichen.

 

Zur Erleichterung bei der Abwicklung unserer kommunalen Förderprogramme wurde Nachfolgendes zum 01.10.2024 angepasst: 

  • Förderanträge können mit Siegel und Unterschrift per E-Mail oder über unser Kommunenportal eingereicht werden. Ein Original ist nicht mehr notwendig.
  • Für den Abruf der Förderdarlehen ist das Original des Abrufs mit Siegel und rechtsverbindlicher Unterschrift einzureichen. Bei Abruf der Fördermittel über bevollmächtigte Mitarbeiter im Kommunenportal wird kein Original benötigt.
  • Der Verwendungsnachweis kann per E-Mail oder über unser Kommunenportal mit Siegel und einer Unterschrift eingereicht werden. Ein Original ist nicht mehr notwendig.

Wir bitten Sie von Doppeleinreichungen abzusehen.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden die gemäß Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) verpflichteten Gemeinden in Nordrhein-Westfalen.

Was wird gefördert?

Grundsätzlich werden zur Erstunterbringung von Flüchtlingen Investitionen

  • in den Erwerb von Flüchtlingsunterkünften,
  • in den Bau (inkl. Leichtbauweise) von Flüchtlingsunterkünften,
  • in die Modernisierung von Flüchtlingsunterkünften,
  • in die Ausstattung von Flüchtlingsunterkünften,
  • in den Erwerb von Grundstücken, die notwendiger Bestandteil eines aktuell anstehenden Investitionsvorhabens sind, wird mitfinanziert, wenn der Erwerb nicht mehr als zwei Jahre vor der Antragstellung erfolgte. Außerdem können Erschließungsmaßnahmen und Aufwendungen für den Grunderwerb, die dauerhaft von der Kommune zu tragen und nicht umlagefähig sind (z. B. für öffentliche Wege), finanziert werden.

Die Gemeinden können die Aufgabe auch durch rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe wahrnehmen lassen.

Ersatzbauten und bereits geförderte Objekte können zum Zwecke des Umbaus, der Erweiterung und Sanierung erneut finanziert werden.

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Sie verwenden das Darlehen bei Vorliegen einer rechtswirksamen Kreditermächtigung für das aktuelle und/oder das vorherige Haushalts- oder Wirtschaftsjahr.
  • Sie halten die vorhabenbezogene Zweckbindungsfrist ein.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Ratendarlehen
  • Finanzierungsanteil: Bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten
  • Höchstbetrag: 10 Mio. € pro Jahr pro Antragsteller
  • Laufzeiten:
    • 10 Jahre bei 1 Tilgungsfreijahr
    • 20 Jahre bei 3 Tilgungsfreijahren
  • Zinsbindung: fest für 10 Jahre
  • Tilgung:
    • in vierteljährlichen Raten nach Ablauf der Tilgungsfreijahre
    • während der Tilgungsfreijahre erfolgen lediglich Zinszahlungen auf die ausgezahlten Darlehensbeträge
  • Leistungstermine (Zins und Tilgung):
    • jeweils nachträglich vierteljährlich fällig zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
  • Auszahlung: 100%
  • Bereitstellungsprovision: keine

Das Programm wird gegebenenfalls durch die EIB (Europäische Investitionsbank), die KfW, die LR (Landwirtschaftliche Rentenbank) oder die CEB (Entwicklungsbank des Europarates) refinanziert.

Konditionen

Maximaler Zinssatz Endkreditnehmer

LaufzeitTilgungsfreijahreZinsbindung Sollzins in % | (Effektivzins in %) Gültig seit:
Laufzeit: 10 Jahr(e), Tilgungsfreijahre: 1, Zinsbindung: 10 Jahr(e), Ratendarlehen Sollzins 0,00, Effektivzins 0,0022.11.2024
Laufzeit: 20 Jahr(e), Tilgungsfreijahre: 3, Zinsbindung: 10 Jahr(e), Ratendarlehen Sollzins 0,00, Effektivzins 0,0022.11.2024
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So können Sie die Förderung kombinieren

Sie können die Förderung grundsätzlich mit anderen öffentlichen Fördermitteln kombinieren. Die Mittel aus dem Programm „NRW.BANK.Kommunal Invest“ und „NRW.BANK.Flüchtlingsunterkünfte“ sowie „IKK-Investitionskredit Kommunen“ der KfW oder einem anderen aus diesem Programm refinanzierten Darlehen dürfen zusammen die aufgezeigten Finanzierungsanteile nicht überschreiten.

Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

  • Investitionen in Betriebsmittel, geringwertige und bewertungsfreie Wirtschaftsgüter
  • reine Kapitalanlagen
  • Leasingvorhaben
  • Liquiditätskredite
  • Eigenkapitalausstattung
  • denkmalpflegerische Maßnahmen an nichtöffentlichen Gebäuden
  • sonstige temporäre Unterbringungsmöglichkeiten außerhalb von Flüchtlingsunterkünften
  • Umschuldungen oder Nachfinanzierungen von bereits abgeschlossenen und durchfinanzierten Vorhaben
  • Übernahmen von Mietbeträgen

Für Investitionen in die Bereitstellung von dauerhaften Wohnraum stehen die Programme der sozialen Wohnraumförderung zur Verfügung.

Nachhaltigkeit

Die NRW.BANK schließt bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Die verbindliche Anwendungsliste der Nachhaltigkeitsleitlinien ist unter dem Abschnitt "Formulare und Merkblätter" zu finden. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.nrwbank.de/nachhaltigkeit.

In diesem Förderprogramm finanzierte Vorhaben können, je nach Einsatz der Fördermittel durch die Fördernehmenden, einen positiven Beitrag zu den folgenden Sustainable Development Goals leisten:

  

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag auf den vorgesehenen Formularen direkt bei der NRW.BANK oder digital über das Kommunenportal der NRW.BANK.

Ihr Ansprechpartner

Kundenbetreuung Öffentliche Kunden Rheinland

Kundenbetreuung Öffentliche Kunden Westfalen