Ziel dieser Förderrichtlinie ist es, treibhausgasvermeidende Prozesse und Verfahrenskombinationen in der deutschen Grundstoffindustrie zu entwickeln und mittel- bis langfristig in die Praxis zu überführen. Hierdurch soll die Entstehung von Treibhausgasen in industriellen Prozessen minimiert werden. In der Folge kann der durch die Bedingung der Klimaneutralität voraussichtlich entstehende Bedarf für eine den Produktionsprozessen nachgeschaltete Abscheidung und nachfolgende Speicherung von CO2 (CCS) reduziert werden. Dafür sollen neue Technologien oder Technologiekombinationen entwickelt und exemplarisch angewendet werden, die im Zeitraum ab dem Jahr 2030 möglichst zur direkten Vermeidung von Treibhausgasen in der Industrie beitragen. Es sollen neue Ansätze aus der industriellen anwendungsorientierten Grundlagenforschung mit einem erheblichen Innovationspotenzial erforscht sowie das langfristige Implementierungspotenzial neuer Technologien hinsichtlich Einsatzfähigkeit in der Industrie und unter Berücksichtigung notwendiger infrastruktureller Investitionsmaßnahmen und Wirtschaftlichkeitsaspekte abgeschätzt werden. Auf diese Weise sollen ein konkretes Nutzungspotenzial herausgearbeitet und die Voraussetzung für weiterführende Innovationsprozesse hinsichtlich einer industriegetriebenen Weiterentwicklung und Verwertung geschaffen werden. Die Forschungsarbeiten dienen somit auch dazu, insbesondere die beteiligten Unternehmen zu befähigen, das Potenzial und Risiko für eine Überführung in die wirtschaftliche Nutzung bewerten zu können.
Gegenstand der vorliegenden Förderrichtlinie ist die Förderung von Verbundprojekten durch Zuwendung des BMBF zur Erforschung und Entwicklung von Technologien und Prozessen, die bevorzugt zu einer direkten Vermeidung von klimarelevanten Prozessemissionen beitragen. Forschungsprojekte, in denen Verfahren zu CCU und/oder CCS angewendet werden, können nur dann gefördert werden, wenn der überwiegende Teil der Treibhausgase durch CDA-Verfahren vermieden wird und die CCU- beziehungsweise CCS-Anteile lediglich eine untergeordnete Rolle spielen. Vorhaben zu reinen CCS-Verfahren sind nicht förderfähig. Vorhaben, die die Substitution fossiler durch nachwachsende Rohstoffe thematisieren, können lediglich dann gefördert werden, wenn dies eine untergeordnete Rolle in der Zielsetzung bedeutet.
Gegenstand der Förderung sind grundlagenorientierte industrielle Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die eine ausreichende Innovationshöhe aufweisen, risikoreich sind und ohne Förderung nicht durchgeführt werden könnten. Die Vorhaben können bis „Technology Readiness Level“ (TRL) 5 (Pilot- beziehungsweise Technikumsanlagen) gefördert werden.
Die Förderrichtlinie ist technologie- und branchenoffen. Es werden jedoch ausschließlich Forschungs- und Entwicklungsprojekte gefördert, die das Potenzial aufweisen, Treibhausgasemissionen gegenüber dem heutigen Stand der Technik deutlich zu reduzieren. Um eine große Hebelwirkung für den Industriesektor zu erzielen, stehen Branchen mit hohen Treibhausgasemissionen wie beispielsweise die Eisen- und Stahlherstellung, die mineralverarbeitende Industrie (Schwerpunkte: Zement, Kalk, Keramik, Glas), die Nichteisen-Metallindustrie (Schwerpunkte: Aluminium- und Kupferproduktion) sowie die chemische Grundstoffindustrie besonders im Fokus der Förderrichtlinie.
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und gesellschaftliche Organisationen wie beispielsweise Vereine, Verbände und Stiftungen. Zudem sind Kommunen sowie Organisationen und Unternehmen unter kommunaler Trägerschaft antragsberechtigt. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) beziehungsweise einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung), in Deutschland verlangt.
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Projektskizzen in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorzulegen.
Für die Einreichung von Projektskizzen sind zwei Termine vorgesehen:
- erster Termin: bis zum 31. Juli 2024
- zweiter Termin: bis zum 30. Juni 2025.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Es wird empfohlen, vor der Einreichung der Projektskizze direkt mit dem beauftragten Projektträger Kontakt aufzunehmen.
Weitere Informationen finden Sie hier.