Verständigung I & II
Die so genannte Verständigung I zwischen der Europäischen Kommission und der Bundesrepublik Deutschland vom 17. Juli 2001 sieht vor, dass die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Banken unangetastet bleibt. Die Haftungsinstrumente Anstaltslast und Gewährträgerhaftung jedoch sollten nach einer bis zum 18. Juli 2005 geltenden Übergangsphase abgeschafft werden. Die Haftungsverpflichtungen sollten in der Folge so ausgestaltet werden, dass sie der Beziehung eines privaten Anteilseigners zu einer privatrechtlichen Gesellschaft entsprechen.
In einer späteren Vereinbarung, der Verständigung II vom 1. März 2002, haben Europäische Kommission und Bundesregierung Sonderregelungen für die rechtlich selbstständigen Förderbanken mit wettbewerbsneutralem Struktur- und Fördergeschäft geschaffen. Danach bleiben die Haftungsinstrumente Anstaltslast und Gewährträgerhaftung für diesen Typus Bank dauerhaft erhalten. Das sichert diesen Banken optimale Refinanzierungsbedingungen.
Diese Vorteile dürfen ausschließlich für konkrete Aufgaben der Wirtschafts- und Strukturförderung eingesetzt werden. Aufgaben, die bis zum 31. März 2004 in einem Gesetz festgeschrieben wurden.
Um diese formalen Voraussetzungen als Verständigung II-Institut zu erfüllen, hat der Landtag Nordrhein-Westfalen im März 2004 in einem breiten politischen Konsens das „Gesetz zur Umstrukturierung der Landesbank NRW zur Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen“ (Umstrukturierungsgesetz) verabschiedet. Die NRW.BANK erhält damit offiziell den Status einer Förderbank, bei der Anstaltslast und Gewährträgerhaftung dauerhaft weiter gelten.
Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
Anstaltslast ist die Verpflichtung des öffentlich-rechtlichen Gewährträgers, die wirtschaftliche Basis einer Anstalt zu sichern, sie funktionsfähig zu erhalten und etwaige finanzielle Lücken auszugleichen. Anstaltslast ist weder betragsmäßig noch zeitlich beschränkt. Sie wird als allgemeiner Rechtsgrundsatz betrachtet. Insolvenz ist damit wirtschaftlich praktisch unmöglich. (Für die NRW.BANK ist ein Insolvenzverfahren zudem bereits gemäß § 17 Abs. 2 NRW.BANK-Gesetz rechtlich ausgeschlossen.)
Gewährträgerhaftung ist eine direkte, auf Gesetz oder Verordnung beruhende Verpflichtung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts (Staat, Kommune, sonstige Körperschaft öffentlichen Rechts) gegenüber den Gläubigern eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes für alle Verbindlichkeiten dieses Instituts. Sie begründet somit die Verpflichtung des Gewährträgers, im Falle von Zahlungsunfähigkeit oder Liquidation des Kreditinstitutes einzutreten. Sie ist kein allgemeiner Rechtsgrundsatz und bedarf einer ausdrücklichen rechtlichen Basis.
Refinanzierung
Gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die NRW.BANK verfügt die NRW.BANK über eine explizite Refinanzierungsgarantie. Auf dieser Basis sind die von der NRW.BANK begebenen Emissionen mit einer Solvabilitätsgewichtung von Null ausgestattet. Das bedeutet, dass Kreditinstitute als Gläubigerbanken ihre Forderungen gegen die NRW.BANK nicht mit haftendem Eigenkapital unterlegen müssen. Die daraus resultierenden Refinanzierungsvorteile setzt die NRW.BANK zum Wohle der Fördernehmer in Nordrhein-Westfalen ein.