NRW.BANK.Invest Zukunft

  • Darlehen bis 10 Mio. € mit einem um 2% niedrigeren Zinssatz und einem Finanzierungsanteil von bis zu 100%
  • Für alle Unternehmen, Stiftungen und Angehörige der freien Berufe
  • Finanziert alle Investitionen in Transformation von innovativen Technologien über digitale Prozesse bis zur Umstellung auf Erneuerbare Energien
  • Bis zu 20% Tilgungsnachlass für kleine und mittlere Unternehmen
  • Fördergeber: NRW.BANK

So rechnen sich Investitionen in die Zukunft Ihres Unternehmens

Mit dem Programm NRW.BANK.Invest Zukunft bietet die NRW.BANK bessere Konditionen als je zuvor in der Förderung der Wirtschaft an. Faustformel: Je kleiner ein Unternehmen ist und je mehr es in Transformation investiert, desto höher ist die Ersparnis bei den Finanzierungskosten. Dafür sorgen der gegenüber dem Marktzins um 2% niedrigere Zinssatz und Tilgungsnachlässe von bis zu 20%. So sind bei einer Investitionssumme von 10 Mio. € bis zu 2 Mio. € Ersparnis möglich. Ein kleines Unternehmen, dass 500.000 € über 10 Jahre finanziert, kann 170.000 € einsparen. Das macht Investitionen schneller rentabel.

Einsetzbar für breites Investitionsspektrum

Innovation, Digitalisierung und Nachhaltigkeit schaffen Wettbewerbsvorteile für Unternehmen und gestalten Zukunft. Deshalb können mit dem Programm NRW.BANK.Invest Zukunft die unterschiedlichsten Vorhaben realisiert werden – aus den Bereichen Klimaschutz(technologien), Umweltschutz, Mobilität oder Circular Economy genauso wie mit Blick auf den Effizienz und Einsparungen. Das gilt auch für die Einführung völlig neuer Technologien und Verfahren.

Beantragung ab 19. Mai 2025 möglich

Darlehen aus dem Programm NRW.BANK.Invest Zukunft können ab dem 19. Mai 2025 über die jeweilige Hausbank beantragt werden. Bis dahin stehen die Hausbanken den Unternehmen beratend bei allen Fragen zur Seite – genauso wie das Service-Center der NRW.BANK.

Wer wird gefördert?

Antragberechtigt sind

  • Unternehmen*
  • Angehörige der freien Berufe

*erfasst privat-, öffentlich-rechtlich- und gemeinnützig organisierte Rechtsformen und Stiftungen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden grundsätzlich eigengewerblich genutzte Investitionen in

Klimaschutz(-technologien)

  • Erneuerbare Energieanlagen zur lokalen und dezentralen Strom- und Wärmeerzeugung
  • Speicherung und Flexibilisierung entsprechender Technologien (z. B. Batteriespeicher, Elektrolyseure)
  • Wasserstoffanwendungen – Vorhaben zum Einsatz von Wasserstoff im Produktionsprozess und bauliche Infrastruktur für die Nutzung/den Anschluss
  • CO2-Management – Investitionsvorhaben in Anlagen, Verfahren und Prozesse zur Abscheidung industrieller CO2-Mengen, deren Einsatz/Verwertung als Rohstoff (CCU), deren Speicherung (CCS) und dazugehörige Transportinfrastruktur (CCT) sowie Investition in technische Anlagen zur Erzeugung von Negativemissionen (NET)
  • Elektrifizierung und erneuerbare Wärme – Anlagen zur Umwandlung elektrischer Energie in Prozesswärme/-kälte (Power-to-Heat) im Produktionsprozess und dazugehörige Infrastruktur
  • Power-to-X – Umwandlung von Strom in andere Stoffe (z. B. Wasserstoff)
  • Abwärmenutzung und -bereitstellung
  • Steigerung der Umweltfreundlichkeit von Produktionsprozessen (technologieoffen)

Umweltschutz

  • Klimaanpassung – Maßnahmen zur Klimawandel-Vorsorge
  • Luftreinhaltung – Maßnahmen zur Schadstoffminderung von mindestens 10% durch den Ersatz von mobilen Maschinen und Geräten sowie die Nachrüstung mit entsprechenden schadstoffreduzierenden Filtersystemen
  • Luftreinhaltung – Maßnahmen zur Schadstoffminderung von mindestens 10% durch den Ersatz beziehungsweise Nachrüstung von Motoren von Berufsbinnenschiffen
  • Lärmschutzmaßnahmen – Minderung des Geräuschpegels um mindestens 10dB (A) durch die Nachrüstung von vorhandenen bzw. Investition in neue Maschinen und Geräten
  • Wasser-/Bodenschutzmaßnahmen – Maßnahmen, die zu einer Verringerung der Belastung von Böden und Gewässern führen

Circular Economy

  • Recycling-/Aufbereitungsanlagen, durch die ein verschlissenes/im Wert gemindertes Produkt wieder einem vergleichbaren Nutzungs- oder Produktionsprozess zugeführt werden kann
  • Investitionen in die Stärkung von Stoffkreisläufen (inkl. CCU); Verbesserung der Ressourceneffizienz durch die Ersetzung primärer Roh- oder Ausgangsstoffe durch sekundäre (wiederverwendete oder zurückgewonnene) Roh- oder Ausgangsstoffe
  • Neue und Verbesserung von Anlagen zur Vermeidung oder Verringerung des vom Abfallempfangenden oder von einem Dritten erzeugten Abfallaufkommens; durch Vorbereitung zur Wiederverwendung, durch Dekontaminierung oder durch Recycling desselben
  • Neue Anlagen oder Veränderung bestehender Anlagen zur Herstellung zirkulärer Produkte sowie Anlagen, die Produkte (teil-)aufbereiten oder vorbereitend in Einzelteile/Komponenten zerlegen
  • Stoffliche Nutzung von (Abfall-)Biomasse, inklusive Aufbereitung von (Abfall-)Biomasse zur weiteren Verarbeitung
  • Sonstige Unterstützungstechnologien

Effizienz und Einsparung

  • Energieeffizienzgewinn von 15% für Neuanschaffungen und von 10% für generalüberholte Maschinen und Anlagen
  • Ressourceneffizienzgewinn von 2%: Materialeinsparung bei dem Betriebsteil oder dem (Teil-)Prozess, der verbessert beziehungsweise geändert werden soll
  • Ressourceneffizienzgewinn von 2%: Einsparung von verbrauchtem Wasser/Verringerung von entstehendem Abwasser durch entsprechende Maßnahme bei dem Betriebsteil oder dem (Teil-)Prozess, der verbessert beziehungsweise geändert werden soll
  • Investive Maßnahme auf Basis einer geförderten Ressourceneffizienzberatung des Landesamtes für Natur- und Verbraucherschutzes NRW (LANUV)

Mobilität

  • Erwerb von Elektro-, Brennstoffzellen- und Wasserstoff-Fahrzeugen (Ausnahme: Leasingfinanzierungen)
  • Umrüstungen von Fahrzeugen auf klimaneutrale Antriebe
  • Investitionen im Zusammenhang mit Elektromobilität

Digitalisierung

  • Digitale Produktion, Leistungserbringung und Verfahren 
    • Integration von digitalen Schnittstellen/Workflows zur medienbruchfreien Datendurchgängigkeit über verschiedene IT-Systeme zur vollumfänglichen Vernetzung der Ressourcenplanung und Produktions- und Dienstleistungssysteme; auch mit Lieferanten und Kunden, 
    • Aufbau der Infrastruktur für die Erhebung und Analyse großer Datenmengen (Big Data-Anwendungen etc.) oder 
    • Integration mobiler Betriebsgeräte in die Steuerung von Produktion und Dienstleistungen, Vernetzung von Geräten, Neueinbindung von Hardware.
  • Digitale Produkte und Leistungen z.B. Aufbau von digitalen Plattformen sowie Entwicklung selbstgenutzter produkt-/ leistungsbegleitender Software und/oder Anwendersteuerungssoftware)
    • Aufbau von digitalen Plattformen (Software),
    • Entwicklung produkt-/leistungsbegleitender Software und/oder Anwendersteuerungssoftware (Apps etc.)
      oder
    • Entwicklung und/oder Anwendung von (digitalen) Standards und Normen.
  • Digitale Strategie und Organisation
    • Entwicklung einer umfassenden Digitalisierungsstrategie,
    • Initialisierungsaufwand für die Nutzung von Cloud-Technologien oder
    • Entwicklung und Implementierung eines IT, Datensicherheits und/oder digitalen Kommunikationskonzepts.

Innovation

  • Aufnahme neuer, technologisch fortschrittlicher Produkte und Leistungen in das Angebotsprogramm
  • Einführung neuer, technologisch fortschrittlicher (Produktions-/Leistungs-)Verfahren
  • Wesentliche Verbesserung bestehender Produkte/Leistungen und Verfahren

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Ratendarlehen
  • Finanzierungsanteil: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten
  • Höchstbetrag: 10 Mio. €
  • Laufzeiten Investitionsdarlehen:
    • 3, 4, 5, 6, 7 Jahre mit 1 Tilgungsfreijahr
    • 5, 6, 7, 8, 9 und 10 Jahre mit 2 Tilgungsfreijahren
    • 10 Jahre mit 3 Tilgungsfreijahren
  • Zinssatz:
    • fest für die gesamte Darlehenslaufzeit
  • Tilgung:
    • in vierteljährlichen Raten mit Beginn des übernächsten Quartals nach Vertragsabschluss, ggf. nach Ablauf der Tilgungsfreijahre
    •  außerplanmäßige Tilgungen mit Vorfälligkeitsentschädigung
    • Für kleine (KU) und mittlere (MU) Unternehmen wird in Kombination mit dem Darlehen ein Tilgungsnachlass mitbeantragt, sodass dieser fester Bestandteil des zu beantragen Darlehens ist. Dessen Höhe bemisst sich nach der jeweiligen Einstufung des/der Beihilfeempfängers/Beihilfeempfängerin als KU oder MU und den tatsächlich anfallenden förderfähigen Kosten des Darlehens.
      Darlehensvolumen <= 1 Mio. €: 10% (MU) bzw. 20% (KU)
      Darlehensvolumen > 1 Mio. €: 5% (MU) bzw. 10% (KU)
      Damit der Tilgungsnachlass berücksichtigt wird, ist es zwingend erforderlich die Verwendungsbestätigung über die Verwendung der Mittel und die genannten Kosten innerhalb der tilgungsfreien Zeit zu erbringen.
  • Auszahlung: 100%
  • Bereitstellungsprovision: 0,15% pro Monat, ab dem 7. Monat nach Vertragsschluss
  • Sicherheiten: banküblich

Übrigens: Ein höherer Finanzierungsbedarf kann auch im Rahmen des Programms NRW.BANK.Konsortialkredit gewerbliche Wirtschaft begleitet werden. Wir beraten Sie gerne!

Die NRW.BANK bietet alle Laufzeiten des Programms mit attraktiven, beihilferelevanten Zinssätzen an.

Weitere Vorteile

Eine optionale 50%ige Haftungsfreistellung für Ihre Hausbank kann den Darlehenszugang erleichtern.

Haftungsfreistellungen werden für Investitions- und Betriebsmitteldarlehen ab 25.000 € angeboten. Die Haftungsfreistellung wird für die gesamte Darlehenslaufzeit, bei Betriebsmittelfinanzierungen für eine Laufzeit von max. 5 Jahren gewährt. 

Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

Eine Förderung ist dann nicht möglich, wenn:

  • sich die oben unter Antragsteller(in) genannten Gruppen in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befinden,
  • die oben unter Antragsteller(in) genannten Gruppen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Art. 1 Abs. 4 lit. a] AGVO),
  • die oben unter Antragsteller(in) genannten Gruppen dem Sektor Fischerei/Aquakultur oder dem Bereich Primärerzeugung, der in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zuzuordnen sind,
  • das Vorhaben im Zusammenhang mit Ausfuhren in Mitglieds- oder Drittstaaten steht,
  • das Vorhaben der Erzeugung von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Produkten dient,
  • Aufwendungen für Forschung und Entwicklung gefördert werden sollen,
  • die Unterhaltung und der Betrieb von Anlagen gefördert werden sollen,
  • das Vorhaben den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden umfasst,
  • sich die oben unter Antragsteller(in) genannten Gruppen in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befinden,
  • das Vorhaben lediglich routine- oder regelmäßige Änderungen an bestehenden Produkten und Verfahren betrifft (gilt lediglich für die Verwendungszwecke Digitalisierung und Innovation),
  • es sich bei dem Vorhaben um Erstinvestitionen im Rahmen einer Gründung handelt (gilt nicht für die Verwendungszwecke Circular Economy, Mobilität und Digitalisierung),
  • die Kosten eines Vorhabens mit der Abwasserabgabe (gilt nur für den Verwendungszweck Effizienz und Einsparung) verrechnet werden,
  • es sich bei dem Vorhaben um eine reine Ersatzinvestition handelt (Ein reiner eins zu eins Austausch ohne eine wesentliche Verbesserung der neuen Investition nachweisen zu können.),
  • das Vorhaben lediglich eine Baumaßnahme umfasst die nicht in direktem Zusammenhang mit der förderfähigen Investitionsmaßnahme steht,
  • es sich bei dem Vorhaben um eine Umschuldung beziehungsweise Nachfinanzierung von bereits abgeschlossenen Vorhaben und Zinsanpassungen handelt.

Nachhaltigkeit

Die verbindlichen ESG-Fördervoraussetzungen der NRW.BANK geben für förderfähige Vorhaben und deren Antragsteller einzuhaltende Bedingungen vor oder schließen diese grundsätzlich von einer Finanzierung aus. Um nachhaltige Transformationen zu ermöglichen, können unter besonderen Umständen Förderungen von grundsätzlich ausgeschlossenen Antragstellern (siehe 2.1 der ESG-Fördervoraussetzungen), dennoch umsetzbar sein. Die ESG-Fördervoraussetzungen und weitergehende Informationen zum Thema Nachhaltigkeit der NRW.BANK sind unter www.nrwbank.de/nachhaltigkeit zu finden.

In diesem Förderprogramm finanzierte Vorhaben können, je nach Einsatz der Fördermittel durch die Fördernehmenden, einen positiven Beitrag zu den folgenden Sustainable Development Goals leisten:

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Wie erfolgt die Antragstellung?

Hausbankenverfahren

Sie können den Antrag für das Darlehen der NRW.BANK auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei einem Kreditinstitut (Hausbank) Ihrer Wahl stellen. Die Hausbank wird den Antrag – gegebenenfalls über ein Zentralinstitut – der NRW.BANK zuleiten. Nähere Informationen zu dem Antragsverfahren finden Sie hier "Was ist das Hausbankenverfahren?".

Wichtig: Sie müssen den Antrag vor Beginn des Vorhabens stellen.

Förderung im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)

Antragsberechtigt sind

  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang 1 der AGVO.

Beihilfefähig sind

1. Kosten von Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte

    • zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
    • zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte,
    • zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen oder
    • zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind.

2. Erwerb von Vermögenswerten einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre. Hierbei gilt der reine Erwerb von Unternehmensanteilen nicht als Investition.

Folgende Voraussetzungen sind hierbei zu erfüllen:

    • Das Rechtsgeschäft muss zu Marktbedingungen erfolgen
    • Der/Die Verkäufer(in) steht in keiner Verbindung zum/zur Käufer(in), es sei denn es handelt sich um die Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder der ursprünglichen Eigentümer(innen) oder durch eine(n) oder mehrere Beschäftigte(n)

Die entsprechenden Kosten der Kategorien 1. und 2. müssen direkt mit der beihilfefähigen Investition und ihrer Erstinstallation verbunden sein.

Immaterielle Vermögenswerte sind beihilfefähig, wenn zusätzlich zu den Kategorien 1. und 2. die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

    • sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält,
    • sie sind abschreibungsfähig,
    • sie müssen von Dritten, die in keiner Beziehung zum/zur Käufer(in) stehen, zu Marktbedingungen erworben werden, und
    • sie müssen mindestens drei Jahre auf der Aktivseite des Unternehmens, das die Beihilfe erhält, bilanziert werden.

Darüber hinaus sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Art. 1 Abs. 2, 3, 4 und 5 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen. 

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100.000 € in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank (transparency award module) der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden.

Der NRW.BANK wird bei Gewährung der Förderung das Recht eingeräumt, zu jeder Zeit Bücher, Belege oder sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel auch durch Vor-Ort-Kontrollen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Prüfungsrechte kommen auch weiteren staatlichen Stellen zu. Gemäß Art. 12 AGVO können erhaltene Förderungen auch von der Europäischen Kommission geprüft werden. Vor diesem Hintergrund sind die Hausbanken verpflichtet, die Erfüllung sämtlicher Förderanforderungen zu dokumentieren und den Nachweis 10 Jahre
ab Beendigung des Darlehensverhältnisses zwischen Hausbank und Endkreditnehmer(in), es sei denn gesetzlich ist eine längere Frist vorgeschrieben, aufzubewahren und auf Verlangen innerhalb von 20 Arbeitstagen der NRW.BANK vorzulegen. 

Diese Programmvariante auf Grundlage der AGVO kann jederzeit, insbesondere bei einer Änderung oder einem Außerkrafttreten der AGVO, abgeändert oder beendet werden.

 

Weitere Informationen

Das Programm wird gegebenenfalls durch die KfW, die EIB (Europäische Investitionsbank), den EIF (Europäischer Investitionsfonds), die CEB (Bank des Europarates) oder die LR (Landwirtschaftliche Rentenbank) refinanziert. 

Die Förderung erfolgt als De-minimis-Beihilfe oder im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).

Die Ermittlung des Beihilfewertes erfolgt auf Grundlage der EU-Referenzzinsmitteilung anhand eines Referenzzinssatzes. Bei Antragstellern/Antragstellerinnen ohne bilanzbasiertes Rating oder ohne ausreichende gewerbliche Bonitätsgeschichte wie Existenzgründern/Existenzgründerinnen, privaten Investoren/Investorinnen im Rahmen der Vermietung und Verpachtung sowie Projektgesellschaften ist bei der Ermittlung des Referenzzinses ein Aufschlag von mindestens 400 bp zu berücksichtigen.

Eine Kumulierung der unter diesem Programm gewährten Förderungen mit anderen Beihilfen, einschließlich De-minimis Beihilfen, ist unter Beachtung der Kumulierungsregeln nach Art. 5 De-minimis-VO sowie nach Art. 8 AGVO möglich.

Formulare und Merkblätter

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