Bürgerenergiefonds NRW

  • Bedingt rückzahlbare Zuschüsse bis 300.000,00 Euro pro Vorhaben
  • Für Bürgerenergiegesellschaften von mindestens sieben ortsansässigen Bürgerinnen und Bürgern
  • Förderung von Bürgerprojekten zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien in der Phase der Vorplanung und Machbarkeitsprüfung
  • Die Beteiligung juristischer Personen (z.B. Unternehmen, Kommunen) ist möglich
  • Fördergeber: Land

Bürgerenergiefonds NRW

Mit dem Bürgerenergiefonds unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen Zusammenschlüsse von Bürgerinnen und Bürgern, Kommunen und juristischen Personen in der Phase der Vorplanung und Machbarkeitsprüfung von Bürgerenergieprojekten mit dem Schwerpunkt Stromerzeugung in den Sektoren Windenergie, Photovoltaik, Wasserkraft und Bioenergie. Damit wird ein Beitrag zu dem Ziel geleistet, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen und die Akzeptanz vor Ort zu erhöhen. Insbesondere sollen mit dem Bürgerenergiefonds Nachteile von Bürgerinnen und Bürgern gegenüber professionellen Investoren ausgeglichen werden.

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Bürgerenergiegesellschaften in Nordrhein-Westfalen, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Es muss sich um einen verbindlichen Zusammenschluss unter Beteiligung von mindestens sieben natürlichen Personen aus unterschiedlichen Haushalten handeln. Darüber hinaus dürfen sich juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts an dem vorgenannten Zusammenschluss beteiligen. 
  • Der vorgesehene Investitionsort muss in NRW und in dem Gebiet der kreisfreien Stadt oder des Kreises oder einer direkt an diese angrenzenden Gemeinde des ersten Wohnsitzes der beteiligten Personen liegen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Bürgerenergieprojekte zur Erzeugung von Strom in den Sektoren

  • Windenergie,
  • Photovoltaik,
  • Wasserkraft,
  • Bioenergie
  • sowie unmittelbar damit zusammenhängende Anlagen.

Die Förderung erfolgt ausschließlich in der Phase der Vorplanung und Machbarkeitsprüfung. Förderfähig sind die Gesamtausgaben, welche dem Antrag zugrundeliegen. Dazu zählen sämtliche Vorplanungskosten, z.B. für notwendige Gutachten und Studien. Weitere Informationen zu den förderfähigen Ausgaben finden Sie in der Richtlinie und den FAQ.

Welche Voraussetzungen gelten?

  • Bei der Beantragung müssen für das später umzusetzende EE-Strom-Projekt noch Maßnahmen zur Vorplanung und Machbarkeitsprüfung notwendig sein. 
  • Die Bürgerenergiegesellschaft muss rechtsfähig sein und über ein Geschäftskonto verfügen.
  • Der Sitz der Gesellschaft muss sich in Nordrhein-Westfalen befinden.
  • Die natürlichen Personen und gegebenenfalls die juristischen Personen müssen eine schriftliche Vereinbarung treffen, welche das Projekt mit dem Ziel der Gesellschaft konkret beschreibt.
  • Die Beteiligung von Kommunen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie des Privatrechts ist möglich, solange die Stimmenmehrheit bei den beteiligten natürlichen Personen verbleibt oder diese ein Vetorecht haben. Eine Kapitalmehrheit der natürlichen Personen ist nicht erforderlich.
  • Eine Vertretungsberechtigung für das Antrags- und Bewilligungsverfahren und den Empfang der Zuschusszahlung ist festzulegen.

 

Keine Förderung erfolgt, wenn

  • vergleichbare Fördermöglichkeiten der Europäischen Union, des Bundes und anderer öffentlicher Zuwendungsgeber vorrangig in Anspruch genommen werden können oder
  • die beantragten Maßnahmen bereits vor Bewilligung begonnen wurden (Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages).
  • über das Vermögen der Bürgerenergiegesellschaft ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder eine Insolvenzantragspflicht besteht.

Wie wird gefördert?

  • Die Zuwendung wird als bedingt rückzahlbarer Zuschuss gewährt. 
  • Der Zuschuss wird als Vollfinanzierung geleistet. Bis zu einem Höchstbetrag von 300.000,00 Euro werden die förderfähigen Ausgaben vollständig erstattet.
  • Zuwendungen für förderfähige Maßnahmen werden nur gewährt, wenn die förderfähigen Gesamtausgaben mindestens 10.000,00 Euro betragen.
  • Eine Rückzahlungsverpflichtung tritt ein,
    • sobald es dem Zuwendungsempfänger gelungen ist, für das Gesamtprojekt eine Finanzierung sicherzustellen oder wenn mit der Realisierungsphase des Bürgerenergieprojektes begonnen wurde.
    • wenn der Zuwendungsempfänger nicht mehr die Voraussetzungen für seine Antragsberechtigung erfüllt.
  • Bis drei Monate nach Eintritt der Rückzahlungsverpflichtung wird die Zuwendung unverzinslich gewährt. Danach wird der Rückzahlungsbetrag in Höhe von 3,00 % über dem Basiszinssatz jährlich verzinst.
  • Spätester Rückzahlungstermin ist drei Jahre nach Eintritt der Rückzahlungspflicht.
  • Keine Rückzahlungspflicht besteht, wenn das Projekt sich als nicht realisierbar erweist (siehe FAQ). Dazu ist eine entsprechende Erklärung abzugeben und die Gründe anhand der geförderten Studien bzw. Gutachten nachzuweisen. Sollte ein Beteiligter das Gesamtprojekt allein oder mit anderen fortführen, wird die Rückzahlungspflicht nicht aufgehoben.

Über die Verwendung der Mittel sind entsprechende Nachweise zu erbringen. Nähere Informationen sind in den FAQ verfügbar.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Vor der Beantragung nehmen Sie bitte zunächst die Möglichkeit eines Vorgesprächs mit der Landesgesellschaft für Energie und Klimaschutz NRW.Energy4Climate GmbH in Anspruch. Ziel ist die Bewertung der grundsätzlichen Machbarkeit des Vorhabens und der förderfähigen Ausgaben.

 

  • Antragstellung bei der NRW.BANK

Anträge können direkt in unserem Kundenportal gestellt und die Dokumente hochgeladen werden:

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular nebst Anlage „Beteiligte Personen“,
  • eine detaillierte und nachvollziehbare Projektbeschreibung des Gesamtprojektes,
  • die Vereinbarung über den Zusammenschluss,
  • aktuelle Identitätsnachweise und Meldebescheinigungen der auf Seiten des Zuwendungsempfängers beteiligten natürlichen Personen,
  • Registerauszug oder Gewerbeschein der beteiligten juristischen Personen,
  • Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer De-minimis-Beihilfe.

So können Sie die Förderung kombinieren

Zur Optimierung des Finanzierungsplans des Gesamtprojektes durch Einbindung öffentlicher Förderprogramme wird empfohlen, eine Beratung durch die Förderberatung der NRW.BANK in Anspruch zu nehmen.

Sie möchten die Finanzierung des Gesamtprojektes durch Einbindung öffentlicher Förderprogramme optimieren?

Bitte senden Sie uns eine Mail (an die unten angegebene E-Mailadresse der Förderberatung) mit Ihren Kontaktdaten und folgenden Informationen zum Gesamtprojekt:

  • Voraussichtliches Investitionsvolumen
  • Investitionsort mit PLZ
  • eine Kurzbeschreibung des Vorhabens
  • vermutlicher Umsetzungszeitraum

Ihr Ansprechpartner

Service-Center 

Sie wünschen sich eine individuelle Beratung zu den öffentlichen Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten? Wir unterstützen Sie gerne.

NRW.Energy 4Climate 

Sie benötigen eine Beratung zur Machbarkeit des Vorhabens und der Förderfähigkeit der Ausgaben? Senden Sie uns gerne eine Mail. Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung.

Förderberatung Rheinland 

Bitte senden Sie uns eine Mail mit Ihren Kontaktdaten und folgenden Informationen zum Gesamtprojekt: voraussichtliches Investitionsvolumen, Investitionsort mit PLZ, eine Kurzbeschreibung des Vorhabens, vermutlicher Umsetzungszeitraum

Förderberatung Westfalen 

Bitte senden Sie uns eine Mail mit Ihren Kontaktdaten und folgenden Informationen zum Gesamtprojekt: voraussichtliches Investitionsvolumen, Investitionsort mit PLZ, eine Kurzbeschreibung des Vorhabens, vermutlicher Umsetzungszeitraum